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Verfassungsrechtliche Garantie und Grenze des Eigentums

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2006, 30(), pp.109-132
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

DalSookNa 1 MIN Byoung Ro 2

1서울대학교
2전남대학교

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ABSTRACT

Der Art. 23. des Verfassungsrechts gewahrleistet das Privateigentum sowohl as Rechtsinstitut wie auch als Subjectives Recht des einzelnen Eigentumers. In dieser Zeit, gibt es keinen absoluten Begriff des Grundeigentums. Deshalb ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen.Der Art 23. des Verssungsrechts erforderts die Sozialbindung des Grundeigentums durch zwei Regelung. Nach Art. 23 Abs. 1 werden Inhalt und Schranken durch die Gesetz bestimmt. Art. 23 Abs. 2 besagt, das das Eigentum verpflichte und sein Gebrauch zugleich den Wohle der Allgemeinheit dienen solle.Jadenfalls steht die Grenze der Beschrankung des Grundeigentums in die Art. 37 Abs. 2. Der Gesetzgeber haben der Grundsatz des bermasverbots und Wesensgehalts Garantie zu wahren.

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