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Zur Verfassungswidrigkeit der Wiederbauabgabe

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2006, 31(), pp.29-58
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

KIM SUNGSOO 1

1한양대학교

Accredited

ABSTRACT

Nach dem "Gesetz ueber den Ausgleich des uebermaessigen Ertrags durch Wiederbau" wird demjeinigen die sog. Wiederbauabgabe neu erhoben, dem die Ertraege durch Wiederbau der alten Wohnung zugerechnet wird. Im Grunde genommen kann man davon ausgehen, dass die Wiederbauabgabe nach ihren Zweck und Inhalt nicht als Steuer, sondern vielmehr als eine Sonderbgabe zu qualifizieren. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen des Abgabeerfindungsrechts des Gesetzgebers hat jedoch die Wiederbauabgabe die Rechtfertigungsvoraussetzungen zu erfuellen, die einer verfassungsmaessigen Sonderabgabe zu stellen sind, also Gruppenhomogenitaet der Abgabepflichtigen, Gruppennuetzigkeit der Abgabenverwendung, Sachnaehe des Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabeerhebung, Gruppenverantwortung der Abgabepflichtigen zum Abgabenzweck. Die Abgabepflichten der Wiederbauabgabe sind bloss Mitbewohner eines grossen Gebaeudes, so dass sie nicht durch ein gemeinsames kulturellen-, gesellschaftlichen Gefuehel zu charakterisieren sind. Beruecksicht man auf die Verwendung der Abgabeertraege der Wiederbauabgabe, wobei sie meistens auf die allgemeine Wohlfahtr der Stadtbewohner ausgerichtet werden, erfuellt die Wiederbauabgabe die Voraussetzung der Gruppennuetzigkeit nicht. Uebrigens stehen die Abgabepflichtigen der Wiederbauabgabe dem Abgabeverwendungszweck nicht naeher als allgemeine Steuerpflichten. Demzufolge tragen die Abgabepflichtigen keine Gruppenverantwortung fuer den Abgabezweck. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Wiederbauabgabe den Gleichheitsgrundsatz nach Art.11 der Koreanischen Verfassung verletzt und deshalb verfassunswidrig ist.

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