@article{ART001030992},
author={Seung Joo Baig},
title={Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz},
journal={Public Land Law Review},
issn={1226-251X},
year={2005},
volume={25},
pages={141-162}
TY - JOUR
AU - Seung Joo Baig
TI - Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz
JO - Public Land Law Review
PY - 2005
VL - 25
IS - null
PB - Korean Public Land Law Association
SP - 141
EP - 162
SN - 1226-251X
AB - Im Prinzip kann die soziale Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Gr undbesitz als “Pflicht der Gemeininteresse zum Eigentumsrecht” bezeich net werden. So beschränkt der Gesetzgeber die Ausübung des Eigentumsr e chts vom Eigentümers um Freiheitsrecht des Nicht-Eigentümers zu sich ern. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Ausüber der Pflicht der sozialen Verbindlichkeit also nicht der Eigentümer sondern gerade der Gesetzgeber. Wenn das Eigentumsrecht norminativ geregelt wird, soll der Gesetzgeber darauf Rücksicht nehmen, ob das Eigentumsrecht oder dessen Ausübung andere Rechte deckt, die Bezug auf Eigentumsnutzung haben. Die Ausüb ungsordnung des Freiheitsrechts basiert darum auf der Gesetzgebung des Eigentumsrechts bzw. dessen Ausübung. Die Richtlinie für die Konkrebt isierung des Eigentumsrechts soll auf allgemeiner Realitisierungsmöglic hkeit der individuellen Autonomie beruhen. Und die Konkretisierung der sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts liegt unter Verantwortung des Gesetzgebers, die soziale Verbindlichkeit des Eigentumsrechts kann nur unter der durch Bestimmung des Gesetzes konkretisierten Bedeutung festgestellt werden. Trotzdem wird die soziale Verbindlichkeit v.a. des Eigentumsrechts an Grundbesitz in Korea bis heute nur negativ diskutiert, indem das Oberste Gericht und Verfassungsgericht unter Voraussetzung der Gemeininteresse die soziale Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz oder deren Pflicht bloß betont. Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß der wesentliche Inhalt des Eigentumsrechts bei der Gesetzgebung über Eigentumsrecht an Grundbesitz in Wirklichkeit beeinträchtigt werden könnte. So wird die Bestimmung der Grenze oder Richtlinie der Gesetzgebung über die Gewährleistung des Eigentumsrechts und auch über dessen soziale Verbindlichkeit erfordert.
KW - Eigentumsrecht;das Eigentumsrechts an Grundbesitz;die Gewährleistung des Eigentumsrechts;die soziale Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz;die Richtlinie der Gesetzgebung über das Eigentumsrechts
DO -
UR -
ER -
Seung Joo Baig. (2005). Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz. Public Land Law Review, 25, 141-162.
Seung Joo Baig. 2005, "Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz", Public Land Law Review, vol.25, pp.141-162.
Seung Joo Baig "Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz" Public Land Law Review 25 pp.141-162 (2005) : 141.
Seung Joo Baig. Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz. 2005; 25 141-162.
Seung Joo Baig. "Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz" Public Land Law Review 25(2005) : 141-162.
Seung Joo Baig. Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz. Public Land Law Review, 25, 141-162.
Seung Joo Baig. Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz. Public Land Law Review. 2005; 25 141-162.
Seung Joo Baig. Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz. 2005; 25 141-162.
Seung Joo Baig. "Forschung u"ber die Richtlinie der Gesetzgebung zur sozialen Verbindlichkeit des Eigentumsrechts an Grundbesitz" Public Land Law Review 25(2005) : 141-162.