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Eine Untersuchung über das Verfassungsgewohnheitsrecht und die Volksabstimmung

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2005, 27(), pp.387-408
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

조재현 1

1천안대학교

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ABSTRACT

Im Beschluß vom 21. 10. 2004 hat das koreanische Verfassungsgericht(KVG) sog. ‘das Sondergesetz zur Umzugsfrderung der Neuen Verwaltungshauptstadt’ fr verfassungswidrig gehalten. Begrndet wurde dies damit, dass das Faktum ‘Seoul=Hauptstadt’ ein Verfassungsgewohnheitsrecht sei, bei dessen nderung das Verfassungsnderungsverfahren nach Maßgabe des Artikels 130 der geltenden Verfassung erforderlich ist. Insoweit wurde die Volksabstimmung als Grundrecht i. S. des Art 130 KV eingriffen.Aus rechtsdogmatischer Sicht beinhaltet diese Entscheidung mehrere Widersprche.Es stellt sich die grundlegenden Fragen, zum einen ob das Faktum ‘Seoul=Hauptstadt’ das Verfassungsgewohnheitsrecht ist, zum anderen ob das Maßgabe zum Verfassungsnderungsprozeß fr die geschriebene i. S. des Art 130 KV auch fr Verfassungsgewohnheitsrechtnderung erforderlich ist. Nach der herschende Meinung und das koreanische Verfassungsgericht(KVG) stellt die Volksabstimmung dogmatisch ein Grundrecht dar. Aber sie ist nicht Grundrecht im Sinne der Deutschen Grundgesetzes. Wenn auch sie fr Grundrecht gehalten wird, ist es sehr schwierig, Eingriff in die Volksabstimmung zu erkennen im Hinblick auf den charakteristischen Unterschied zu anderen Grundrechten.

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