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Die verschiedenen Arten von Mietverhältnissen, Mäklervertrag, Immobiliengesellschaft in Französischenrecht

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2008, 40(), pp.499-523
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

So,Jae-Seon 1

1경희대학교

Accredited

ABSTRACT

Wie in Frankreich in der grossen mehrzahl der Fälle die Nutzung einer Immobilie entweder auf Miete oder Eigentum und andere Nutzungsrechte kommen nur in besonders gelagerten Fällen als Alternative zum Miete in Betracht. Bei der vorliegenden Einführung in das französische Immobilienrecht stehen deshalb auch die Miete im Zentrum der Darstellung. Für einen Mietinteressenten sind sie insoweit von Bedeutung, als ein Mietvertrag nicht notwendigerweise nur mit dem Eigentümer, sondern in bestimmten Fällen auch mit dem Inhaber eines sonstigen Nutzungsrechts abgeschlossen wrden kann. Miete bedeutet nach dem Code civil eine vertragliche Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. In Frankreich sind die verschidenen Mietverhältnisse bis auf einige grundlegende Bestimmungen des Code civil in mehreren Gesetzen gesondert geregelt. In Abhängigkeit von der Nutzung des Mietgegenstands und dem Vorligen bestimmter weiterer Merkmale wird insbesondere zwischen der Geschäftsraummiete, der Miete von Wohnraum und zu Wohn- und freiberuflichen Zwecken genutzter Gebäude und Räume, der Miete von ausschliesslich freiberuflich genutzten Räumen und sonstigen Mietverhältnissen unterschieden. Die Vertragsfreiheit ist nicht nur bei der Wohnraummiete, sondern auch bei der Geschäftsraummiete durch eine Reihe zwingend anwendbarer gesetzlicher Bestummungen beschränkt. Im Code civil für die vertragliche Einschaltung eines Immobilienmaklers nur eine als mandat bezeichnete Vertragsform geregelt. Nach der Definition des Code civil ist ein mandat eine Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragsnehmer, kraft dessen der Auftragnehmer für und im Namen des Auftraggebers handeln kann. Vertragsinhalt kann damit sowohl ein dem deutschen Mäklervertrag entsprechendes Zahlungsversprechen für den Nachweis oder die Vermittlung eines abgeschlossenen Kauf- und Mietvertrags wie eine auftrags- oder dienstvertragstypische Handlungspflicht des Maklers mit einem Aufwendungsersatz- oder auch Vergütungsanspruch sein. Im Französischen Recht kann auch ein von mehreren Personen gemeinsam geplanter Immobilienerwerb nicht nur als Miteigentum, sondern auch über eine Kapital- oder Personengesellschaft erfolgen. Abgesehen von dem Erwerb durch Kapitalgesellschften und Personenhandelsgesellschaften wird in der Praxis oft von der Möglichkeiten der Gründung einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck des Immobilienerwerbs und der Immobilienverwaltung Gebrauch gemacht.

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