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Ueberlegung zum Rechtsmittel der Landbanken

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2008, 42(), pp.97-116
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Hae-Ryoung Kim 1

1한국외국어대학교

Accredited

ABSTRACT

Bei dieser Abhandlung haldelt es sich um die Moeglichkeit der Landbank in koreanischen Rechts einzufuehrn. Fuer die Bekomme des Besitzrechts von Boden gibt es eigentlich zwei Moeglichkeiten: D.h. die Verkehrsvertrag zwischen dem Bodensinhaber und den Oeffentlichen Hand und die Enteigung. Bei der Enteigung des Gelaendes mit dem Zweck von Landbank ergibt sich die Frage, ob der Landbankvorhaben den Konditionen fuer die Enteignung zufrieden ist, die fuer die enteignung beduerftigen oeffentlichen Vorhaben benoetigen Oeffentlichkeit anzuerkennen. Im Himblik der Engentumsgarantie nach Art. 23 Abs. 3 der koreanischen Verfassung ist es Erforderlich bei der Anerkennung der Oeffentlichkeit von Minster fuer Konstruktion eine konkrete Plan fuer Nutzung der fuer die Enteignung gegenstaendige Gelaende. Aber es fahlt diese konkrete banutzungsplan des Gelaendes bei der Landbank. Deshalb gibt es hektische Dibate bei der Zeitpuny der Enteignung fuer den Landnbank. Nach der Auffasung des Verfassuers ist es nicht moeglich bei der Landbankvorhaben die Erfuellung der Konditionen fuer die Enteigung. Unter diesem Umstaenden hat das Gesetsentwurf fuer den Landbank abgesehen fuer den Fall keinen Enteignungsvorschrift vorgeschrieben, in dem ein Vorhabendurchfueher selbst aufgrund der koreanischen Enteignungsgesetzes die Anerkennung von Oeffentlichkeit eines Projekts bereits bekommen hatte. Bei diesem Fall ist der Land Koopration Korea, der bei dem Gesetsesentwurf der Rechtsstelle als der Landbankvorgeschrieben wird, als Beauftragter des Vorhabendurchfuehrer den Enteigungsaufgabe durchfuehren. Bei deiser Abhandlung wird andere Rechtliche Probleme behandelt.

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