Die Polizeiverantwortlichkeit kann als drei Teile verteilt werden. Erstens handelt es sich um die Verhaltensverantwortlichkeit, wonach eine Person die polizeiliche Gefahr bzw. Verhinderniss versursacht und auf dieser Person polizeiliches Recht ausgeübt wird. Zweitens, handelt es sich um Zustandverantwortlichkeit, wonach nicht wegen eines Verhaltens einer Person, sondern wegen eienes Objekts die polizeiliche Gefahr bzw. Verhinderniss entstanden ist und die Person, die mit dem Zustand eines Objekts zu tun hat, eine Verantwortung übernimmt.
Drittens, geht es um mehrheitliche Polizeiverantwortlichkeit, wonach diese Verantwortlichkeit vom Verhalten mehrere Personen oder des Zustandes eines Objkets, das von mehreren Personen, die damit zu tun haben, verwaltet wird, verursacht wird oder von der Verbindung der Verhaltensverantwortlichkeit und Zustandsverantwortlichkeit
die polizeiliche Ordnung verstoßt wird.
Außerdem befindet es sich als Ausnahme der Polizeiverantwortlichkeit polizeilicher Notstand, wonach derjenige, der das Entstehen der polizeilichen Gefahr buw. Des Verhindernisses nicht zu tun hat (nicht-Polizeiverantwortlichkeit), zur polizeilichen Rechtsausübung gezogen wird.
Da bis zurzeitlichem Moment die polizeirechtliche Ausübung, die mit der Polizeiverantwortlichekeit zu tun hat, in Korea als Grenze des logischen Denkens erkärt wird, geht man davon aus, dass das Problem der polizeirechtliche Ausübung mit dem Mittel der Erklärung auf dem logischen Denkens gelöst werden kann-obwohl Polizeiverantwortlichkeit im positiven Recht nicht bestimmt wird. Da aber die Tatsache, dass die Lösungsmethode, wonach zur Polizeiverantwortlichkeit gezogen zu werden als mit dem Mittel der Grenze auf dem logischen Denekn gelöst wird, gegen das Prinzip der Gesetzvorbehalt könnte sein-“könnte durch das Mittel der logischen Denken die Freiheit und das Recht der Staatsbürger verletzt werden?”-ist es logische, dass diese Problem legislative gelöst wird.
Da das derzeitige Polizeivollstreckungsgesetz über Polizeiverantwortlichkeit nicht klar bestimmt und nach eigenem Ermessen der Polizei das polizeiliche Recht ausgeübt wird, könnte Polizei sein Recht mißbruachen. Mangel am Regel der Entschädigung vom Verlust auf der polizeitliche Ausübung gegen die nicht-verantwortliche Person ist ein großes Problem.