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Betrachtung übers Verhältnis Zwischen Gesetzlicher Beschaffenheit und Gesetzlicher Form des Maßregelnden Verwaltungskonzepts - Diskussion übers Verhältnis Zwischen Gesetzlicher Beschaffenheit und Gesetzlicher Form in Bundesrepublik Deutschland im Mittelpunkt Stehend -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2008, 42(), pp.435-459
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Seung Joo Baig 1

1서울시립대학교

Accredited

ABSTRACT

Das Verwaltungskonzept ist einerseits so ordnungspolitisch, dass es die Handlungsform der Mehrheit anweist, andererseits fasst auch die Konkretheit um, weil es eine Verordnung über die konkreten tatsächlichen Situationen ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann es schwer sein, die gesetzliche Form des Verwaltungskonzepts als Norm, Verwaltungsakt oder als besondere gesetzliche Form kollektiv anzusehen. Die Handlungsform des Verwaltungskonzeptes soll selbstverständlicherweise auch mit einer geeigneten gesetzlichen Form bekleidet sein, denn die auf die Vorschriften der Verfassung und des Verwaltungsprozessrechts basierte Abhilfsmaßnahme für Volksberechtigung ist in der herkömmlichen Handlungsform, d.h. in der sogenannten “Maßregelung” begründet. Es ist daher nicht überzeugend, das ein Verwaltungskonzept einmal als eine Verwaltungsaktsform unter dem Gesichtspunkt vom Rechtsschutz zu behandeln, aber dasselbe unter dem Gesichtspunkt dessen Änderungsmöglichkeit als eine Verordnungs- form zu erwähnen. Koreanische gesetzliche Form des Verwaltungskonzepts unter der Anwendung der förmlichen Verfassung, Verordnung, Vorschrift, Verwaltungshandlung, satzung, oder Regelung als unterschiedliche Typen des Verwaltungskonzepts anzunehmen, könnte nun widersprechend sein. Wenn aber in Vergleich mit der angemessenen Funktion der Diskussion von Deutschland der Festlegungsprozess des Verwaltungs- konzepts in der wörtlichen, wesentlichen Rechtsabhilfsebene systematisiert und das System für Verwaltungsurteil bzw. Verwaltungsrechtspflege verbessert werden kann, ist es sehr anregend für den Rechtsschutz, die Handlgungsform des Verwaltungskonzepts mannigfaltig zu machen, und durch Überlegung der darausfolgenden gesetzlichen Beschaffenheit die Abhilfsmaßnahmen der Volksberechtigung zu verstärken. Die Diskussion über die gesetzliche Beschaffenheit und die gesetzliche Form des Verwaltungskonzepts ist daher notwendig, um den tatsächlichen Schutz vor der durch die Förderung des Verwaltungskonzepts verursachten Verletzung des Vermögensrechts zu realisieren.

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