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Legal Study on the Development of Private Initiative Quasi-industry Area

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2008, 42(), pp.217-244
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

KANG, HYUN HO 1

1성균관대학교

Accredited

ABSTRACT

Es ist gesagt, daß die Entwicklung im Industriegebiet der öffentlichen Hand gehört. Aber die Entwicklung durch die öffentliche Hand bringt einige Nebeneffekte z.B. so wie Unwirtschaftlichkeit, Effektivitätslosigkeit usw. Darum diskutieren die öffentlich-rechtlichen Wissenschaftler die Notwendigkeit der privaten Initiative in der Gebietsentwicklung, um diese Probleme zu bewältigen. Insbesondere hat die koreanische Regierung das neue Gebietsentwicklungssystem wie das Quasi-Indurstriegebiet eingeführt. Dieses Entwicklungssystem hat einen Zweck, nämlich das unordentlich angesiedelte Industriegebiet in der Gegend der Hauptstadt neu und systemgerecht zu entwickeln. Wegen der Einschränkung der Entwicklung in diesem Gebiet durch das sehr komplizierte Planungsrecht hatten die Unternehmer große Schwierigkeiten, ihre Fabrike umzuordnen. Darum bereitete das koreanische Parlament den Unternehmern die Erweiterungsmöglichkeit bzw. die Umordnungsmöglichkeit durch die Einfügung des Quasi-Industriegebiets in das Gesetz für Indurstrie Ansiedlung und Entwicklung. Beim Quasi-Industriegebiet läßt sich die private Initiative bei der Gebietsentwicklung durch die Beantragung des Entwicklungsplans und auch durch die Enteignung des benötigten Bodens hervorheben. Darum entstehen die Konflikte einerseits zwischen dem öffentlichen Interesse und der privaten Initiative, andererseits zwischen der Gegend der Hauptstadt und der Gegend der Nicht-Hauptstadt. Die Festsetzung des Quasi-Industriegebietes bringt mit sich auch die ersetzenden Effekte anderer Planungen so wie die Gebietsentwicklungspläne und auch die Bebauungspläne. Bei disesem Aufsatz sind insbesondere die rechtlichen Probleme der privaten Initiative bei der Entwicklung durch das Quasi-Industriegebiet behandelt. Wegen der privaten Initiative sind die öffentlichen Interesse mit großem Schwerpunkt Rechnung zu tragen. Dafür gibt es die Teilnahmerechte der Bürger, die Aufsichtsrechte der Verwaltung und auch die Verteilung des erworbenen Entwicklungsinteresses seitens der öffentlichen Hand. Bei der Entwicklung durch das Quasi-Industriegebiet ist das rechts Problem der Subjekt der Enteignung zu erheben, ob die Privaten das Subjekt der Enteignung werden kann und auch ob ein Privatinteresse als Zweck der Enteignung werden kann. Heutzutage können die obengenannten Fragen mit Ja geantwortet werden. Darum wird die genügende Harmonisierung unter den betroffenen Interessen bei der Entwicklung durch das Quasi-Industriegebiet noch wichtiger.

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