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Die Gewährleistung des Bodengrundrechtes im Verfassungsrecht und die Verfassungsmäßigkeit von Schranken-Gesetzen

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 43(1), pp.227-246
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Lee, Boo Ha 1

1영남대학교

Accredited

ABSTRACT

Das Bodengrundrecht im koreanischen Verfassungsrecht kann auf die Frage nach dem Verfassungswortlaut zugespitzt werden, weil die Interpretation der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1, 2 KV wichtig ist. Das durch Art. 23 Abs. 1 KV gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Ausübung der gewährleisteten Eigentumsrechte vor dem Hintergrund der konkreten Realitäten mit den Handlungsmöglichkeiten der Nichteigentümer auszugleichen. Unter der ausgleichspflichtigen Inhalt- und Schrankenbestimmung sind alle diejenigen Rechtssätze zu verstehen, die generell und abstrakt Rechte und Pflichten festlegen und den Inhalt des Eigentumsrechts vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen. Die ausgleichspflichtigen Inhalt- und Schrankenbestimmung regelt nicht den Inhalt des Verbotsrechts, sondern die Nutzbarkeit eines Eigentumsobjekts und ist daher ein Anwendungsfall des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Weder die Erbringung der eigenen Leistung noch die Gewährung staatlicher Leistungen soll eine Frage des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes sein. Ungeklärt ist, inwieweit auch das aufgrund staatlicher Leistungen Erworbene verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießen kann. Dem Vertrauen in den Bestand einer Nutzungsmöglichkeit wird eigentumsrechtlich - unter dem Stichwort Bestandsgarantie - besondere Bedeutung beigemessen.

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