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Die verfassungskonforme Auslegung und die Interpretation des Eigentumsrechts

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 45(), pp.223-242
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Lee, Boo-Ha 1

1영남대학교

Accredited

ABSTRACT

Eine Norm des einfachen Rechts ist nach allgemeiner Ansicht verfassungskonform auszulegen, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, von denen mindestens eine zu deren Verfassungsmäßigkeit, mindestens eine andere zu deren Verfassungswidrigkeit führen würde. Damit stehen drei Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung fest: Erstens muß die auszulegende Norm mehrdeutig sein. Zweitens muß die Norm in mindestens einer möglichen Auslegung gegen die Verfassung verstoßen. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht bei Rechtsnormen, die zwar mehrdeutig, aber dennoch in jeder möglichen Auslegung verfassungskonform sind. Drittens muß die Norm in mindestens einer möglichen Auslegung verfassungskonform sind. Die Forderung der verfassungskonformen Auslegung, dass ein Gesetz nicht für nichtig erklärt werden dürfe, solange es eine Möglichkeit gibt, das Gesetz verfassungsgemäß auszulegen, resultiert aus dem normerhaltenden Prinzip. Als normerhaltendes Prinzip dient die verfassungskonforme Auslegung berechtigterweise der Wahrung gesetzgeberischer Intentionen. Dieser Versuch, die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze durch die verfassungskonforme Auslegung möglichst aufrechtzuerhalten, ruft die Einschränkung der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung hervor. Obwohl die Vorteile der Normerhaltung durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht unterschätzt werden dürfen, kann die verfassungskonforme Auslegung die Aufrechterhaltung einer Norm nicht legitimieren. Die verfassungskonforme Auslegung ist in Einklang mit dem überwiegenden Sprachgebrauch als Folge der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle dargestellt, ebenso, wie die Befugnis zur Normenkontrolle gewissermaßen kraft Sachzusammenhangs die Kompetenz vermittelt, die betroffene Norm auszulegen. Diese Kompetenz beruht jedoch weniger auf der Notwendigkeit vorgängiger Ermittlung des Inhalts der Norm.

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