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Rechtsprobleme der Enteignung nach koreanischem Enteignungsgesetz

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 45(), pp.75-98
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Namchul Chung 1

1숙명여자대학교

Accredited

ABSTRACT

Das koreanische Enteignungsgesetz sieht Enteignungsverfahren für Erfüllung öffentlicher Aufgaben und Entschädigung vor. Diese Regelungen sind doch der Regelung des Art. 23 Abs. 3 der koreanischen Verfassung (KV) zu entsprechen. Besonders Art. 23 Abs. 3 KV beruht auf Bestandsgarantie. Fraglich ist, wer entschädigungspflichtige Enteignung nach Art. 23 Abs. 3 KV zu entscheiden hat. Diesbezüglich hat der Koreanische Verfassungsgerichtshof in sog. Greenbelt-Fall die “Trennungstheorie” der deutschen Rechtsprechung akzeptiert und auch bezüglich des Entschädiungsanspruchs Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betont. Es ist zwar in der Literatur diskutiert, was sog. “Sonderopfer” bedeutet, aber maßgebende Lösungsvorschläge dafür sind noch nicht gegeben. Demgegenüber hat das deutsche Baugesetzbuch also Zweck, Gegenstände und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Enteignung geregelt. Das koreanische Enteignungsgesetz hat daher Voraussetzungen und Grenzen der Enteignung detailliert zu regeln. Des Weiteren ist aus verfassung- srechtlicher Sicht problematisch, dass mittelbare Entschädigung ohne gesetzliche Ermächtigung nur in Rechtsverordnung des Ministeriums vorgesehen ist. Darüberhinaus kann der Enteignungsantrag nach § 28 Abs. 1 koreanisches Enteignungsgesetzes nur bei dem Vorhabenträger, also der Privatperson, einzureichen, aber der Eigentümer den Antrag nicht stellen kann. Es ist zukünftig notwendig, dass der Enteignungsantrag - wie im japanischen Enteignungsgesetz - dem Eigentümer gewährleistet wird.

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