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Mediation im Kontext von Demokratie- und Rechtsstaatsgebot

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 47(), pp.49-64
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Franz-Joseph Peine 1

1Europa-Universitt Viadrina, Frankfurt

Accredited

ABSTRACT

Mediation bedeute das Mitwirken des von einer zukünftigen behördlichen Entscheidung Betroffenen an der Entscheidungsfindung der Behörde in der Weise, dass ein privater Dritter – der Mediator - zwischen dem Betroffenen und der Behörde mit dem Ziel vermittelt, eine einvernehmliche Entscheidung zu erreichen. Die Möglichkeit einer solchen Entscheidung ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht beliebig gegeben, sondern muss von der Rechtsordnung erlaubt sein. Ist sie nicht erlaubt, dann kann einer Entscheidung Rechtsverbindlichkeit nicht zukommen. Grenzen betreffend das Fällen einer solchen Entscheidung setzen die Verfassung und das einfach-gesetzliche Recht. Hier wird untersucht, welche Grenzen das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip setzen. Für die Beziehung Mediation zum Demokratieprinzip gilt: Zulässig ist eine Mediation, wenn sie sich nicht auf die Mitwirkung des Betroffenen auf die Letztentscheidung (Entscheidung mit Außenwirkung), sondern auf die Entscheidungsvorbereitung (Handlungen mit Binnenwirkung) bezieht. Im Verwaltungsverfahren ist die demokratierechtlich zulässige Mediation die Vermittlung zwischen differenten Ansichten Betroffener und der Behörde. Die Vermittlung lässt die demokratisch gebotene Verpflichtung der Behörde zum Treffen einer vom Ergebnis der Mediation unabhängigen Entscheidung unberührt. Mit anderen Worten: Das Ergebnis einer Mediation darf die Behörde dann und nur dann als Entscheidung übernehmen, wenn die Behörde diese Entscheidung auch ohne die Durchführung einer Mediation als eine rechtmäßige Entscheidung hätte treffen können. Das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung fordert auch im Falle der Mediation absolute Geltung. Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner, dass dann, wenn der Mediator regelmäßig oder dauerhaft mit der Erarbeitung von Teilbeiträgen einer Verwaltungsentscheidung beauftragt wird, wegen der damit verbundenen Veränderung des Verwaltungsvollzugs eine gesetzliche Grundlage notwendig ist; die gesetzliche Grundlage muss spezifische Inhalte besitzen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert schließlich für die so genannten außergerichtlichen Streitschlichtungsstellen die Erfüllung einer Vielzahl von Anforderungen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet verordnungsersetzende Absprachen nicht. Das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip setzen der Mediation im Verwaltungsrecht enge Grenzen. Die beiden wichtigsten scheinen zu sein: Die Mediation darf die zuständige Behörde niemals in ihren Rechten und Pflichten beschränken; in bestimmten Fällen benötigt der Einsatz eines Mediators eine gesetzliche Grundlage. Der letzte Fall bedingt, dass deshalb, weil das Gesetz fehlt, der Einsatz eines Mediators auf eine gelegentliche Streitschlichtung reduziert ist. Im Bereich des Verwaltungsrechts wird deshalb die Bedeutung der Mediation gewaltig überschätzt.

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