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Eine Studie über die Versammlung und die Demonstration im VersG - Im Mittelpunkt der Schranken und der Grenze -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2010, 48(), pp.317-340
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

구형근 1

1조선대학교

Accredited

ABSTRACT

Die friedliche Versammlung und Demonstration ist ein Grundelement zur Ergänzung der parlamentarischen Demokratie, personalen Charakter-Entwicklung und Verwirklichung der Demokratie. Die Versammlung und Demonstration bieten Meinungstausch zwischen der staatlichen Mächte und die Möglichkeit der öffentlichen Diskussion der Gesellschaft an. Da auf der Seite der sozialen Schwächen die Versammlung und Demonstration ein geeignetes Mittel anbieten, um ihre Behauptung, Interesse und ihr Recht zu schützen, wird die Bedetung der Versammlung und Demonstration immer wichtiger. Unsere Verfassung sichert die Versammlung und Demonstration, die wie oben geschrieben wichtige Funktion übernehmen, im Artikel 1 Abs. 21 als Volksgrundrecht. Da aber bei der Ausübung der Versammlung und Demonstration sich die Gefahr befindet, gegen das Recht der andere und öffentliche Ordnung stoßen zu können, ist die Einschränkung der Versammlung und Demonstration-unter dem Gesichtspunkt des Schutzs der anderen rechtlichen Interesse –unerläßlich, d.h. die Versammlung und Demonstration haben keine unbegrenzte Freiheit-wie anderes Grundrecht- und begrenzen sich und werden nur innerhalb der Begrenzung geschützt. Das zurzeitige Versammlungsgesetz, das ein Ziel hat, dass durch den Schutz der rechtsmäßigen Demonstration und Versammlung und gleichzeitig Einschränkung von ihr die öffentliche Ordnung bringt, hat eine sehr wichtige Bedeutung. Aber im VersG über die Versammlung und Demonstration, das mit solchem Zweck festgesetzt wurde, gibt es Bestimmungen, wo das Grundrecht der Versammlung und Demonstration, die in der Verfassung geschützt wrden, verletzt werden kann. Dazu gehören das gleiche VersG Abs. 6 (Versammlung in raußen bzw, Anmeldung der Demonstration), Abs. 8 ( Verbot der Versammlung und Demonstration), Abs. 10 (die Zeit des Verbotes von der Versammlung in raußen), Abs. 11 (verbotener Platz der Demonstration und Versammlung raußen) und Maskverbot im Verbesserungsantrag, der auf den Tisch des Parlaments gebracht wird. Daher sollen solche Bestimmungen dem Zweck der Gesetzgebung entsprechend angewendet werden und legislative Verbesserung ist auch nötig.

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