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Soziale Grundrechte in der Charta der Grundrecht der Europäischen Union

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2010, 51(), pp.531-556
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

은숭표 1

1영남대학교

Accredited

ABSTRACT

Zwischenergebnis der Untersuchung der Grundlagen gemeinschaftsrechtlicher sozialer Rechte war, dass das geltende und das künftige Primärrecht grundlegende Fragen offen lassen, weil auch beim Inkrafttreten von GR-Charta und Vertrag von Lissabon keine Konzentration auf eine einzige Quelle sozialer Rechte erfolgt. Im geltenden Recht zur Stellung des sozialen Rechts in der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsordnung bleiben ebenfalls wesentliche Aspekte offen. Es fehlt das normative Gerüst, welches diesen Rechten jeweils einen bestimmten Platz mit definiertem Wirkungspotential zuweist. Entscheidende Fragen offenzulassen, bedeutet zwangsläufig, dass sie vom EuGH beantwortet werden. Die Auswertung der bisherigen Rechtsprechung hinterlässt ein widersprüchliches Bild, welches auf der einen Seite durch den Exzess in der Rechtssache Mangold gekennzeichnet ist, das auf der anderen Seite aber in Viking das soziale Recht im Verhältnis zur Grundfreiheit sang- und klanglos untergehen lässt. Von normativen Grundlagen hat sich der EuGH weitgehend gelöst. Eine allgemeine, übergreifende Dogmatik sozialer Rechte kann seiner Rechtsprechung nicht im Ansatz entnommen werden. Die Untersuchung der GR-Charta und des Vertrags von Lissabon schließlich ergibt, dass die Mitgliedstaaten in erster Linie durch die Sorge vor Entscheidungen wie der in Mangold geleitet waren und kaum etwas unversucht lassen, sozialen Rechten von vornherein die Wirkung zu nehmen. Hierbei scheint unberücksichtigt zu bleiben, dass man damit gleichzeitig das einzige vor dem Hintergrund des geltenden Europarechts denkbare Instrument verhindert, das den Grundfreiheiten ein spürbares Gegengewicht setzen könnte. Die Konsequenzen daraus wird man je nach wirtschafts-und sozialpolitischem Standpunkt unterschiedlich beurteilen. Alles andere als ein Ruhmesblatt aber ist es, dass die Stärke der Grundfreiheit gegenüber dem sozialen Recht nicht Ergebnis einer rechtspolitischen Auseinandersetzung um die materielle Gewährleistung gemeinschaftsrechtlicher sozialer Rechte ist. Eine solche kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn diese Rechte darauf reduziert werden, ob und in welchem Maße sie Kompetenzen und Einflußnahmemöglichkeiten der Mitgliedstaaten im gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren beschneiden können.

Citation status

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