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Der Rechtsschutz des Dritten in der Bauplanungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2011, 53(), pp.151-185
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Park,Jong-Guk 1

1세종대학교

Accredited

ABSTRACT

Es läßt sich nicht bezweifeln, daß der Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht vor der Entwicklung des Gebots der Rücksichtnahme unzureichend war. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wurde dem Nachbarn ein im wesentlichen umfassender Anspruch auf Einhaltung des Bebauungsplans zuerkannt, im Bereich der §§34, 35 BBauG konnte der Nachbar sich demgegenüber nur gegen schwere und unerträgliche Eingriffe in sein Eigentum zur Wehr setzen, weil das BVerwG die §§34, 35 BBauG nicht als nachbarschützend ansah. Unterhalb der Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum, d.h. eines “groben Mißgriffs der Baugenehmigungsbehörde”, gab es im nichtbeplanten Innenbereich und im Außenbereich keinen Abwehranspruch des Nachbarn gegen eine Beeinträchtigung seiner Belange durch ein rechtswidriges Bauvorhaben. Der Schutz des Nachbarn hing somit davon ab, ob ein wirksamer Bebauungsplan bestand. Daß diese Situation unbefriedigend war, kann kaum in Abrede gestellt werden. Zur Lösung dieser Problemlage war es allerdings nicht unbedingt notwendig, ein neues Rechtsinstitut, nämlich das Gebot der Rücksichtnahme, heranzuziehen. Es hätte wohl zunächst nahegelegen, die Frage des Nachbarschutzes der §§34, 35 BBauG erneut zu durch denken, zumal §34 BBauG durch die BBauG-Novelle 1976 inhaltlich beträchtlich geändert worden war. Die Frage eines Nachbarschutzes des §34 BBauG ist dabei von wesentlich größerer praktischer Bedeutung als die Frage nach der nachbarschützenden Wirkung des §35 BBauG, denn Nachbarstreitigkeiten im Außenbereich sind relativ selten. Die zum Teil massive Kritik an der Rechtsprechung des BVerwG wendet vor allem ein, das Gebot der Rücksichtnahme stelle eine Durchbrechung der Schutznormtheorie dar, weil das Gebot der Rücksichtnahme nirgends normativ verankert sei und der Unterschied zwischen nachbarschützenden und nicht-nachbarschützenden Vorschriften verwischt werde. Dieser Kritik ist einzuräumen, daß sich das Gebot der Rücksichtnahme allein im Wege der Auslegung kaum aus §§35, 34, 31 II BBauG oder §15 BauNutzVO ableiten läßt; es handelt sich vielmehr um einen Akt richterlicher Rechtsfortbildung. Insoweit bestehen jedoch keine grundsätzlichen Bedenken; allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sind auf diese Weise entstanden. Voraussetzung für die richterliche Rechtsfortbildung ist freilich, daß eine Regelungslücke besteht, die dann durch Richterrecht ausgefüllt werden muß.

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