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Eine Studie zur Verstärkung des Menschenrechts der Behinderten

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2011, 54(), pp.501-524
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Shin, Okju 1

1전북대학교

Accredited

ABSTRACT

2008 ist das Gesetz zum Verbot der Behindertendiskriminierung in Kraft getreten. Es ist zuzugeben, dass dank des Gesetzes Behinderten vor der Diskriminierung verstärkt geschutzt sind. Doch die Behindertendiskriminierung ist überall in der Gesellschaft zu sehen. Nicht nur bei normalen Bürgern, sondern auch bei dem Gerichtshof und dem Parlament ist es nicht selten, Behinderten die Diskriminierung zu erleben. Jetziges Gesetz verbietet die Behindertendiskriminierung innerhalb und ausserhalb des Arbeitsplatzes. In diesem Punkt ist das Gesetz als RL 2000/78/EG ein Schritt weiter gegangen. Aber unter der Berücksichtigung der Koreanischen Verfassung müssen folgende Punkte geändert werden. Dem Art. 10 KG folgend muss die Menschenwürde der Behinderten noch besser geachtet werden. In Art. 11 KG ist allgemeine Gleichheit und das Diskriminierungsverbot verankert. Der Staat muss seine Mühe geben, die wirkliche Gleichbehandlung der Behinderten zu verwirklichen. Insbesondere leiden die weibliche Behinderten unter der mehrdimensionalen Diskriminierung. Die Politik und Gesetze müssen sich der spezielle Situation der weiblichen Behinderten gender sensetiv und sozialpolitisch nähren und auf ihren Lebenszirkel achten. Das Gesetz zum Verbot der Behindertendiskriminierung ist wie folgt geändert werden. Zuerst die Begriffe wie die Behinderung und Behinderten(§ 2 Abs. 1), die indirekte Diskriminierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 2), Service-Anbieten(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) sind zu ändern. In § 3 Nr. 20 findet man die Bestimmung für die Beleidigung. Es ist aber fraglich, dass unter der Struktur des Gestzes die Beleidigung auch als eine Art von der Diskriminierung zu verstehen ist. Denn in § 4 befinden sich die 6 Diskriminierungsformen, und Belästigung ist nicht zu finden. Daher schlage ich vor, dass man die Beleidigung gleich wie die Belästigung im RL 2000/78/EG §2 Abs. 3 neu formuliert und mit der Versetzung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 die Bestimmung von Service-Anbieten(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) ersetzt. Service-Anbieten(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) können je nach dem Charakter teilweise zur indirekten Diskriminierung und zum diskriminierungsfreien Zugangsrecht gehören. Die Verteilung der Beweispflicht nach § 47 ist nach RL 2000/78/EG § 10 zu ändern. Einige Rechte wie die Diskriminierung durch Dritte, Viktimisierung, diskriminierungsfreies Zugangsrecht sind neu einzuführn. Stichwörter: das Gesetz zum Verbot der Behindertendiskriminierung, RL 2000/78/EG, Verstärkung des Menschenrechts der Behinderten nach KG, Revision des Gesetz zur Verbot der Behindertendiskriminierung, diskriminierungsfreies Zugangsrecht, weibliche Behinderten

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