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Wirtschaftlichkeitsprinzip als Verfassungsprinzip

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2012, 57(), pp.459-488
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Youngchul Jung 1

1연세대학교

Accredited

ABSTRACT

Bezieht man den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aber nur auf bestimmte Größen, insbesondere nur auf ökonomische, nicht auch auf ‘politische, soziale, kulturelle, medizinische Gesichtspunkte’, so ist Effizienz, die keine solche Begrenzung kennt, sondern sich auf alle Staatsziel bezieht, der weitere Begriff. Also dient Wirtschaftlichkeit zwar als Konkretisierungselement der Effizienz bei der Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz erhält seine Bedeutung dadurch, dass ein möglichst günstiges Zweck-Mittel-Verhältnis auf zwei Wegen erreichbar ist. Er hat daher zwei Varianten und kann so auf zweierlei Weise formuliert werden, nämlich als Maximalprinzip und als Minimalprinizip. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist insofern ein formales, inhalts- und konturenarmes, offenes Gebot zur Optimierung einer Relation von Mittel und Zweck. Versteht man die Wirtschaftlichkeit als Frage nach Angemessenheit des Verhältnisses von Zweck und Mittel, so lässt sich an eine finale Programmierung denken, die die Zwecke vorgibt und es dem Normanwender überlässt, die Mittel und Wege zur optimalen Realisierung der vorgegebenen Zwecke zu finden. Da gesetzliche Zwecksetzungen einer potentiellen Wirtschaftlichkeitskontrolle unterliegen, da die finale Programmierung das Anwendungsfeld von Wirtschaftlichkeitserwägungen darstellt, so wird sich die Festsetzung von Zwecken auf finale Programmierungen beschränkt. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist in einer Vielzahl des Grundgesetzes verankert, d.h. gestützt auf Art. 114 Abs. 2 GG und auf andere Verfassungnormen, insbesondere die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip. Die koreanische Verfassung hat keine unmittelbare Bestimmung über den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Als verfassungsrechtliche Grundlage des Wirtschaftlichkeitsprinzips kommen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 10 KV, Art. 23 KV und Art. 119 KV in Betracht. Also besitzt das Wirtschaftlichkeitsprinzip zwar Verfassungsrang. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot als ein die Verwaltung bindender Rechtsgrundsatz, das sowohl das Finanzgebaren wie auch alle Verwaltungshandeln zutrifft, somit Effizienz sämtlicher staatlicher Aktivitäten erfordert, wird sich zwar auf ein Verfassungsprinzip ausgedehnt.

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