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Rechte des Datensubjekts im Datenschutzgesetz - Rechte des Datensubjekts im Bundesdatenschutzgesetz und deren Inhalt-

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2012, 59(), pp.561-582
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Kim, Bong-Cheol 1

1대법원 사법정책실

Accredited

ABSTRACT

Um den persönlichen Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Datensubjekts in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten, tritt das koreanische Datenschutzgesetz am 29. 3. 2011 in Kraft. Im Vergleich zu bisherigen Datenschutzgesetze gewährleistet das Gesetz die Rechte des Datensubjekts erweitert und verstärkt. Bei der Gesetzgebung des Datenschutzgesetzes hat der Gesetzgeber jedoch nur das Dateneinsichtsrecht, das Recht auf Datenberichtigung, Datenlöschen, Datenverarbeitungverbot sowie Datenvernichtung beschränkt vorgeschrieben. Demgegenüber regelt das deutsche Bundesdatenschutzgesetz hinsichtlich des öffentlichen Bereichs das Recht auf Datenauskunft, das Recht auf Mitteilungsannahme bezüglich der Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datennutzung sowie Datenübermittelung, das Recht auf Datenberichtigung, Datenlöschen sowie Datensperrung, das Widerspruchsrecht auf Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datennutzung sowie Datenübermittelung und das Anrufungsrecht bei Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Ferner regelt dieses Gesetz hinsichtlich des privatlichen Bereichs das Recht auf Datenauskunft, das Recht auf Mitteilungsannahme bezüglich der Datenerhebung usw., das Recht auf Datenberichtigung, Datenlöschen sowie Datensperrung. Die Rechte des Datensubjekts sind die wesentlichen Rechte, die sich vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar herleiten, und das finale Gesetzgebungsziel des Datenschutzgesetzes liegt darin, um die persönlichen Daten effektiv zu schutzen und mit der Erweiterung und Verstärkung der Rechte des Datensubjekts, um die Menschenwürde zu verwirklichen. Daher ist es erforderlich, wie deutsches Datenschutzgesetz das Recht auf Mitteilungsannahme bezüglich der Datenerhebung usw., das Recht auf Datensperrung und das Widerspruchsrecht auf Datenerhebung usw. ausdrücklich vorzuschreiben, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Datensubjekts zu erweitern und zu verstärken.

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