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Einführung der Verpflichtungsklage und Erweiterung des Rechtsweg

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2015, 68(), pp.233-253
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Song Dongsoo 1

1단국대학교

Accredited

ABSTRACT

Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Einführung der Verpflichtungsklage in Deutschland. Die Verpflichtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO. Wegen der Gewaltenteilung ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, wenn ein Ermessen der Behörde besteht. Die Verpflichtungsklage ist der Sache nach ein spezieller Fall der Leistungsklage, in dem sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Durch dieses Klageziel unterscheidet sie sich von der nicht ausdrücklich geregelten allgemeinen Leistungsklage. Das Urteil selbst ist nicht rechtsgestaltend wie im Rahmen einer Anfechtungsklage, bei der das Gericht gem. § 113 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsakt selbst aufhebt. Vielmehr wird bei erfolgreicher Verpflichtungsklage der Beklagte gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Ist die Sache hingegen noch nicht spruchreif wie bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, so spricht das Gericht nur die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (sog. Bescheidungsklage).

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