@article{ART002166016},
author={Seung Joo Baig},
title={Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju},
journal={Public Land Law Review},
issn={1226-251X},
year={2016},
volume={76},
pages={83-108}
TY - JOUR
AU - Seung Joo Baig
TI - Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju
JO - Public Land Law Review
PY - 2016
VL - 76
IS - null
PB - Korean Public Land Law Association
SP - 83
EP - 108
SN - 1226-251X
AB - Da die Direktinvestition der Ausländer Unterschiede und die Komplexität je nach der Industrie, dem Staat oder der Region zeigen, kann man kaum fsetstellen, ob die Direktinvestition der Ausländer zu guten Ergebnissen führt oder nicht. Es ist dennoch zweifellos, dass bei den Schwellenländer oder den Regionen, die ähnliche Wirtschaftssystem wie Schwellenländer haben, richtige Regulierungen unentbehrlich dafür sind, um Wirtschaftsentwicklung und Arbeitsplatzbeschaffung durch Investitionsförderung zu verwirklichen. Viele Staaten führt deshalb eigene Regulierungen ein. In einigen Staaten wird der Kapitalanteil der Ausländer festgesetzt. In diesen Staat darf die Direktinvestition der Ausländer auf wichtige Industrie üblich 50% der Gesamtkapital nicht überschreiten. Es wird in meisten Staaten auch gefordert, dem inländischen Joint-Venture-Unternehmen Technologien zu übertragen oder inländische Beschäftigiten weiterzubilden. Gegebenenfalls wird es gefordert, dass die Tochtergesellschaft des Joint-Venture-Unternehmens das Produktionsmaterial mehr als einen bestimmten Anteil im Inland beschafft. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es erforderlich, dass bezüglich der Direktinvestition der Ausländer die Joint-Venture-Regel oder die Pflichtanwendung der regionalen Produktion durch Veränderung des “Cheju-Spezialgesetzes” eingeführt wird, anstelle von rücksichtsloser Investitionsanziehung chinesisches Kapitals. Ferner ist es benötigt, um doppelte Begünstigungen je nach dem “Cheju-Spezialgesetz” und “Gesetz über Investitionsförderung von den Ausländern” zu beseitigen. Außerdem sollte die in diesem Aufsatz genannten Probleme durch Verbesserung des Systems lösen. Wenn man denkt darüber nach, dass nachträgliche Kontrolle nach der Festsetzung von dem Gebiet der Investitionsförderung gemäß des “Cheju-Spezialgesetzes” unzureichend ist, ist es auch nötig, Voraussetzungen über Festsetzung zu verstärken und wirksame nachträgliche Kontrolle einzuführen.
KW - Ausländische Investitionsanziehung;Investitionsanziehung für Cheju;Investitionsanziehung chinesisches Kapitals;Nachträgliche Kontrolle über Gebiet der Investitionsförderung. Cheju-Spezialgesetzes
DO -
UR -
ER -
Seung Joo Baig. (2016). Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju. Public Land Law Review, 76, 83-108.
Seung Joo Baig. 2016, "Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju", Public Land Law Review, vol.76, pp.83-108.
Seung Joo Baig "Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju" Public Land Law Review 76 pp.83-108 (2016) : 83.
Seung Joo Baig. Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju. 2016; 76 83-108.
Seung Joo Baig. "Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju" Public Land Law Review 76(2016) : 83-108.
Seung Joo Baig. Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju. Public Land Law Review, 76, 83-108.
Seung Joo Baig. Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju. Public Land Law Review. 2016; 76 83-108.
Seung Joo Baig. Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju. 2016; 76 83-108.
Seung Joo Baig. "Forschung auf Verbesserung des Festsetzungssystems von dem Gebiet der Investitionsförderung im Cheju" Public Land Law Review 76(2016) : 83-108.