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Unechte Rückwirkung von Normen- Vertrauensschutz als offene Flake des Rechtsstaates? -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2018, 82(), pp.141-159
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : April 30, 2018
  • Accepted : May 14, 2018

Sung-Soo Kim 1

1연세대학교

Accredited

ABSTRACT

Zu würdigen ist die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts in Korea, dass der Vertrauensschutz sich aus der verfassungsrechtlichen Rechtsstaatlichkeit ergibt und in diesem Sinne einen Verfassungsrang darstellt. Nicht zu vergleichen ist jedoch die Versorgungsverkürzung durch Änderung der Rentengesetze, die sich mit der Stabilisierung der Staatsfinanzen rechtfertigt, ohne die der Staat nicht in der Lage wäre, überhaupt zu überleben. In dieser Hinsicht hätte die Abwägung zwischen dem Vertrauen der Rentner auf dem Bestehen der bisherigen Rechtslage und den die Gesetzänderung rechtfertigenden öffentlichen Belangen von Anfang an kaum Bedeutung. Damit bricht die dogmatische Grundlage des Vertrauensschutzes zusammen und fluchtet in das Leerformel des rein formellen Rechtsstaates, wo der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der einseitige Vorrang der schwerwigenden öffentlichen Belangen wie die Stabilität und die Existenzwürdigkeit des Staates herrschen. Wenn der Vertrauensschutz zur Verfassungswidrigkeit der unechten Rückwirkung der Gesetzänderung in der Tat nicht für einen tüchtigen Grundsatz gehalten wird, kommen die Grundrechte, wie das Menschenwürdige Dasein, Eigentumsgarantie als Prüfungsmaßstäbe zusätzlich in Betracht. Nach Art. 34 Abs. 2 ist der Staat dazu verpflichtet, die soziale Sicherheit und Wohlfahrt zu fördern. Zusammen mit der Schutzpflicht der Grundrechte des Staates nach Art. 10 der koreanischen Verfassung wird hier der Untermaßverbot als Prüfungsmaßstab angesehen, der im Falle verletz wird und eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält, wenn der Gesetzgeber entweder keine gesetzlichen Maßnahmen trifft oder nur ungenügend gesetzgeberisch tätig sein wird. Noch zu überlegen ist die Eigentumsgarantie der Rentner, deren eigener Beitrag zur Rentenversicherung der Beamten und die mit der nachträglichen Auszahlung der Löhne zu charakterisierende Prämie als Kernbereich der Eigentumsfreiheit geschützt werden sollen. Trotz der Feststellung, dass dem Gesetzgeber eine weitreichende gesetzgeberische Freiheit zur konkreten Gestaltung oder Reform der Rentensysteme zukommt, insbesodere im Bereich der staatlichen Finanzleistungen zur Verfolgung der Sozialpolitik, wird ihm dagegen verfassungsrechtlich mit der Eigentumsfreiheit der Rentner gewisse Schranken gesetzt. Erreicht mit anderen Worten die Verkürzung der Versorgungsleistungen durch Gesetzänderung die Grenze, wo die aus dem Eigenbetrag der Rentner und den mit der nachträglichen Löhne gleichgestellten Prämie resultierenden Versorgungen und die darauf beruhenden Zinseinkommen angetastet würden, ist es verfassungsrechtlich unzulässig.

Citation status

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This paper was written with support from the National Research Foundation of Korea.