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Verfassungsrechtliche Probleme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2019, 87(), pp.1109-1128
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : July 31, 2019
  • Accepted : August 20, 2019
  • Published : August 27, 2019

Annette Guckelberger 1

1Universität des Saarlandes

Accredited

ABSTRACT

Seit 2011 können bestimmte verurteilte Straftäter nach der Entlassung aus der Haft zur Feststellung ihres Aufenthaltsortes elektronisch überwacht werden. Seit 2017 haben der Bund und einzelne Länder eine Befugnis zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) von Personen geschaffen, die noch keine schwere Straftat begangen haben, bei denen man aber annimmt, dass sie eine solche in absehbarer Zukunft begehen werden. Man erhofft sich dadurch, die Überwachten von der Begehung terroristischer Anschläge abhalten zu können. Es wird sich erst noch zeigen müssen, ob diese neuen Befugnisnormen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung standhalten. Da die EAÜ nur Auskunft über den Aufenthaltsort des Betroffenen gibt und die Fußfessel unter der Kleidung verborgen werden kann, lässt sie sich mit der Menschenwürdegarantie vereinbaren. Ein Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz lässt sich nicht feststellen. Zwar greift die EAÜ in gewichtiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Grundrechtseingriff lässt sich jedoch nach überwiegender Meinung angesichts der gesetzlichen Befugnisnormen, die einem legitimen Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, rechtfertigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Betreten der Wohnung zur Aufstellung oder zur Wartung der in der Wohnung befindlichen Home-Unit. Art. 13 Abs. 7 GG gestattet derartige Eingriffe aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sofern trotz Home-Unit Angaben über den Aufenthaltsort des Betroffenen in der Wohnung gewonnen werden, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Da es in solchen Konstellationen aber zur Überwachung von Wohnungen durch technische Mittel kommt, richtet sich die Rechtfertigung derartiger Eingriffe nach Art. 13 Abs. 4 GG. Eine technische Wohnraumüberwachung darf nur zur Abwehr dringender Gefahren, d. h. nicht wie nach Art. 13 Abs. 7 GG zur Verhütung dringender Gefahren, erfolgen. Da nach den Befugnisnormen die EAÜ bei Vorliegen einer drohenden Gefahr zulassen, sind diese Vorschriften verfassungskonform anzuwenden. Fraglich ist, ob das BVerfG Überlegungen zur Überprüfung dieser Maßnahme am Maßstab des Art. 13 Abs. 7 GG anstelle von Art. 13 Abs. 4 GG aufgrund der geringen Aussagekraft der Aufenthaltsdaten folgen wird.

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