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Die represäntative Demokratie und Zahl der Frakionsbildung

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2008, 41(), pp.435-452
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Jeong Kuk Won 1

1대구대학교

Accredited

ABSTRACT

Die Fraktion ist für die parlamentarische Arbeit und die politische Zielsetzung der Abgeordneten grösse Bedeutung. Im Grundgesetz enthält über eine Erwähnung in dem 24. 06. 1968 neu eingeführten Art. 53a hinaus keine näheren Regelungen für sie. Die näheren Regelungen der Fraktionen finden ihre rechtliche Ordnung im wesentlichen in der Geschäftsordnung des Bundestages(§§ 10ff.) Im Prinzip muss die Fraktion mindestens 5% aller Abgeordneten umfassen. Das heisst 5% Sperrklausel. Aber die Bildung einer Fraktion durch Abgeordnete, die nicht Mitglieder ein und derselben Partei sind oder deren Partei nicht die 5%-Grenze erreicht, ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages. Die mögliche Verschärfung der Voraussetzungen für die Bildung einer Fraktion ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil sie zu einer Verletzung der parlamentarischern Minderheiten auf Bildung und Ausübung einer Opposition führen wird. Vergleicherweise ist die Fraktionsbildung im den koreanischen Parlamentsgesetz die Grenze mit der Zahl mindestens 20 Abgeordneten von Gesamtzahl der 299 Abgeordnenten festgelegt. Diese wäre den Grundsatz der gleichen Wahl überschreiten. Die Fraktion ist eine notwendige Einrichtung für die Parlamentsarbeit. Sie hat vielfältige Kompetenzen für Parlamentsbetieb. Deshalb wird Bildung der Fraktion ermöglichen dürfen, wenn die Partei oder die nicht zu der Partei gehöhrte Abgeordneten die Grenze der mindestens 15 Abgeordneten(d.h. 5%) übergehen.

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