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Die Aussetzung der Vollziehung luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 43(1), pp.105-120
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Jan Ziekow 1

1Deutsche Hochschule fuer Verwaltungswissenschaften Speyer

Accredited

ABSTRACT

Die vorstehenden Überlegungen haben gezeigt, dass § 80 Abs. 4 VwGO auch die von Amts wegen erfolgende Aussetzung der Vollziehung luftverkehrsrechtlicher Planfeststel-lungsbeschlüsse ermöglicht. Zur Begründung der Aussetzung der Vollziehung muss klar herausgearbeitet werden, welche Aussetzungsinteressen so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber dem vom Gesetzgeber akzentuierten Vollzugsinteresse durchzusetzen ver-mögen. Das Interesse, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine auf die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Maßnahmen ergriffen werden, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Art der Realisierungsmaßnahmen, die verhindert werden sollen, dem Gewicht der betroffenen Rechtsgüter sowie den Wirkungen der Maßnahmen und ihrer Reversibilität einerseits und den Folgen einer Aussetzung für die zeitlichen Perspektiven einer Durch-führung des Planfeststellungsbeschlusses andererseits. Dabei ist zu beachten, dass zu-gunsten des Vollzugsinteresses nicht allein die finanziellen Interessen des Vorhabens-trägers zu berücksichtigen sind, sondern auch das gesetzlich festgeschriebene öffentliche Interesse an einer beschleunigten Umsetzung luftrechtlicher Planungsentscheidungen. Durch eine Aussetzung der Vollziehung, durch das das Interesse des Vorhabensträgers an einer beschleunigten Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Unvoll-ständigkeit der Entscheidungsgrundlage oder eine unzutreffende Gewichtung der in die Gesamtabwägung nach § 80 Abs. 4 VwGO einzustellenden Interessen verkürzt würde, würde die Planfeststellungsbehörde eine ihr gegenüber dem Vorhabensträger obliegende Amtspflicht verletzen. Eine entsprechende Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG kann die Folge sein.

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