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Bedeutung und Grenzen des Grundrechtlichen Eigentumsschutzes im EU-Recht - Zugleich ein Beitrag zur Auslegung von Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verfassungsentwurfs -

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 43(1), pp.379-394
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Namchul Chung 1

1숙명여자대학교

Accredited

ABSTRACT

Bedeutung und Inhalt des grundrechtlichen Eigentumsschutz, Unterscheidungskriterien zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteigung usw. sind noch unklar. Diesbezüglich wird der Begriff “Sonderopfer” als Maßstab der Entschädigung in Korea betont, ist er auch bisher in der Literatur umstritten. In jüngster Zeit wird der grundrechtliche Eigentumsschutz mit der wachsenden Bedeutung des EU-Rechts immer wichtiger. Dabei geht es um Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GC) und Verfassungsentwurf von 2004 (VE). Insbesondere in Art. 17 GC und Art. 77 VE ist also der grundrechtliche Eigentumsschutz, Eigentumsentziehung und Nutzungsregelungen vorgesehen. Vor allem ist Bedeutung und Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts in Rechtsprechung und Literatur streitig. Des weiteren sind teilweise in der Literatur sogenannte “sonstige Eigentumseingriffe” anerkannt, die auf Art. 52 GC und Art 112 VE basiert sind. Der Eigentumsbegriff der Eigentumsgewährleistung kann realtive in einem weiten Sinne verstanden werden. Erfasst sind vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts, wie auch privatrechtliche Positionen. Geschützt wird zudem das geistige Eigentum. Fraglich ist, ob der Begriff “Eigentumsentziehung” sich auf förmliche Enteignung beschränkt wird. Nach herrschende Meinung, insb. nach der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) liegt zwar eine Eigentumsentziehung bei einer sog. de-facto-Enteignung vor, aber die de-facto-Enteigung ist in der deutschen Literatur enger als die Enteigung im materiellen Sinn erfasst. Und die Rechtfertigung der Eigentumsentziehung bedürfen vor allem Gesetzesvorbehalt, öffentliche Interessen als Einschränkungsgründe und Verhältinismäßigkeit. In Art. 17 GC und Art. 77 VE sind aber doch Inhalt und Umfang der Entschädigung nicht detailliert vorgesehen. Darüber hinaus unterscheiden sich die Eigentumsentziehung und die Nutzungsbeschränkung des Eigentumsschutzes nicht deutlich, und die Nutzungsregelungen werden im allgemeinen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Schließlich muss man beachten, dass Umfang der Eigentumsentziehung nicht weit ist, wenn auch er die de-facto-Enteignung umfasst. Aus meiner Sicht sind die Aufgaben, Voraussetzungen und Grenzen der Eigentumsentziehung klarzustellen, zukünftig in der Rechtsprechung des EuGH geblieben. Dadurch kann die Unterscheidung zwischen die Nutzungsbeschränkung des Eigentumsschutzes und die Eigentumsentziehung auch deutlich werden.

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