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Verfassungskonforme Eigentumsordnung im Privatrecht

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2010, 48(), pp.551-568
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

Lee, Boo Ha 1

1영남대학교

Accredited

ABSTRACT

Die Loslösung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs vom privatrechtlichen Sacheigentum und Ausdehnung auf andere vermögenswerte Positionen ist durch das Anliegen motiviert, den gesetzgeberischen Zugriff auf diese Positionen zu begrenzen, mithin darauf, die abwehrrechtliche Seite der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung zu aktivieren. Der mangelhafte Schutz des Eigentums im Privatrecht im Sinne einer Unterschreitung des verfassungsrechtlichen Untermaßes mag zugleich implizieren, dass das Institut des Eigentums nicht so garantiert wird, dass das Garantierte in der Hand des einzelnen Grundrechtsträgers die Bezeichnung Eigentum noch verdiente. Generell ist das Mietrecht neben dem Sonderfall des geistigen Eigentums der Bereich des Privatrechts, in dem sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur quantitativ am weitesten entfaltet sondern auch qualitativ am intensivsten niedergeschlagen hat. Mit den einzelnen Ausprägungen des “geistigen Eigentums” hat das Bundesverfassungsgericht schon früh Rechtsgüter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, deren Gewährleistung in einem Sondergebiet des Privatrechts verwirklicht wird. Der Schutz des geistigen Eigentums vor dem Zugriff anderer Privater geht in der Institutsgarantie auf. Das Bundesverfassungsgericht fehlt in der Mieter-Eigentümer-Entscheidung an dogmatische Konsistenz in zivl- wie auch verfassungsrechtlicher Hinsicht, die eine Gleichsetzung von Besitz und Eigentum als Systembruch auffassen würde. Der Mieter soll eine verfassungsrechtlich unterfütterte Rechtsposition auch mit Wirkung gegen den Vermieter ins Feld führen können, von dem er dieses Recht herleitet und der es durch Kündigung zum Erlöschen bringen kann.

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