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Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2012, 57(), pp.253-268
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

양충모 1

1국립한밭대학교

Accredited

ABSTRACT

Der Grundsatz ueber die Selbstbindung der Verwaltung tritt durch eine laengere, gleichmaessige, allgemein geuebte Verwaltungspraxis ein, so dass keine generelle Praxisaenderung ohne Sachgruenden eingeleitet werden darf. Gesprochen ist von ihm hauptsaechlich bei den verhaltenslenkenden Verwaltungsvorschriften namentlich den Ermessenrichtlinien. In Bezug darauf stellten sich die folgende Fragen auf. Erstens ist die Verwaltungsvorschrift kein Rechtssatz, ohne den sie zu einer von Rechtsquellen des Verwaltungsrechts eingestuft werden kann. Dabei sollte man auch den Begriff des Rechtssatzes unter die Lupe nehmen, der dem Rechtsquellentheorie zu vorausgesetzen ist. Bei den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften ist gleichzeitig von einer mittelbaren Aussenwirkung. Welche Bedeutung hat die Mittelbarkeit in diesem Kontext? In anderen Woertern kann dabei erstens der Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG oder zweitens der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung selbst die dogmatische Bruecke bauen, ueber die sich die Verwaltungsgerichte Zugang zu dem inneren Bereich der Verwaltungs verschaffen. Drittens vertritt eine Mindermeinung und die entsprchenden Rechtsprechungen die tatsaechliche “Unmittelbare Außenwirkung” aufgrund des sog. antizipierten Verwaltungspraxis. Nimmt man einmal dieser mittelbaren Aussenwirkungen der Verwaltungsvorschriften an, soll man ihre Nebenwirkungen noch einmal ueberpruefen, ob sie in Bezug auf das Gewaltenteilungsprinzip auf verfassungsrechtliche Ebene positiv oder negativ zu bewerten ist. Hier werden diese Probleme mit Hilfe der rechtsverglichende oder Topische Betrachtungsweise noch einmal analysiert und gleichzeitig dementsprechend die Beziehungen zwischen der Theorie der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften

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