@article{ART001664815},
author={양충모},
title={Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften},
journal={Public Land Law Review},
issn={1226-251X},
year={2012},
volume={57},
pages={253-268},
doi={}
TY - JOUR
AU - 양충모
TI - Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften
JO - Public Land Law Review
PY - 2012
VL - 57
IS - null
PB - Korean Public Land Law Association
SP - 253
EP - 268
SN - 1226-251X
AB - Der Grundsatz ueber die Selbstbindung der Verwaltung tritt durch eine laengere, gleichmaessige, allgemein geuebte Verwaltungspraxis ein, so dass keine generelle Praxisaenderung ohne Sachgruenden eingeleitet werden darf. Gesprochen ist von ihm hauptsaechlich bei den verhaltenslenkenden Verwaltungsvorschriften namentlich den Ermessenrichtlinien. In Bezug darauf stellten sich die folgende Fragen auf. Erstens ist die Verwaltungsvorschrift kein Rechtssatz, ohne den sie zu einer von Rechtsquellen des Verwaltungsrechts eingestuft werden kann. Dabei sollte man auch den Begriff des Rechtssatzes unter die Lupe nehmen, der dem Rechtsquellentheorie zu vorausgesetzen ist. Bei den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften ist gleichzeitig von einer mittelbaren Aussenwirkung. Welche Bedeutung hat die Mittelbarkeit in diesem Kontext? In anderen Woertern kann dabei erstens der Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG oder zweitens der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung selbst die dogmatische Bruecke bauen, ueber die sich die Verwaltungsgerichte Zugang zu dem inneren Bereich der Verwaltungs verschaffen. Drittens vertritt eine Mindermeinung und die entsprchenden Rechtsprechungen die tatsaechliche “Unmittelbare Außenwirkung” aufgrund des sog. antizipierten Verwaltungspraxis. Nimmt man einmal dieser mittelbaren Aussenwirkungen der Verwaltungsvorschriften an, soll man ihre Nebenwirkungen noch einmal ueberpruefen, ob sie in Bezug auf das Gewaltenteilungsprinzip auf verfassungsrechtliche Ebene positiv oder negativ zu bewerten ist. Hier werden diese Probleme mit Hilfe der rechtsverglichende oder Topische Betrachtungsweise noch einmal analysiert und gleichzeitig dementsprechend die Beziehungen zwischen der Theorie der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften
KW - 행정의 자기구속의 법리(Theorie der Selbstbindung der Verwaltung);행정규칙(Verwaltungsvorschrift);평등명령(Gleichheitsgebot);행정법상의 일반원칙(Die allgemeinen Grundsaetze des Verwaltungsrechts);법규의 개념(Rechtssatzbegriff)
DO -
ER -
양충모. (2012). Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften. Public Land Law Review, 57, 253-268.
양충모. 2012, "Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften", Public Land Law Review, vol.57, pp.253-268. Available from: doi:
양충모 "Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften" Public Land Law Review 57 pp.253-268 (2012) : 253.
양충모. Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften. 2012; 57 253-268. Available from: doi:
양충모. "Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften" Public Land Law Review 57(2012) : 253-268.doi:
양충모. Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften. Public Land Law Review, 57, 253-268. doi:
양충모. Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften. Public Land Law Review. 2012; 57 253-268. doi:
양충모. Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften. 2012; 57 253-268. Available from: doi:
양충모. "Zu den Beziehungen zwischen der Theorie von der Selbstbindung der Verwaltung und den Wirkungen der Verwaltungsvorschriften" Public Land Law Review 57(2012) : 253-268.doi: