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Eine Studie über die Rechtsverordnung im koreanischen Rechtssystem hinsichtlich der Notwendigkeit der verstärkten Mitwirkung des Parlaments

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2018, 82(), pp.351-375
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : April 30, 2018
  • Accepted : May 14, 2018

Shin, Okju 1

1전북대학교

Accredited

ABSTRACT

Die vorherige parlamentarische Kontrolle über allgemeinverbindliche Rechtsverordnungen ist notwendig. Der Auffassung, die über allgemeinverbindliche Rechtsverordnungen nach dem Gewaltenteilung nur das gerichtliche Kontrolle möglich ist, kann man nicht zustimmen. Denn als vorherige Kontrolle durch das Parlament greifft gar nicht den Kompetenzbereich des Gerichts. Die Rechtssetzung durch die Verwaltung ist keine originäre, sondern sekundäre Kompetenz. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist vor allem in Art. 75 und Art. 95 befindlich. Das KVerfG vertritt auch die Auffassung, dass ein Gesetz nach Art. 40(Rechtssetzung des Parlaments), Art. 75 und Art. 95 im bestimmten Ziel, Inhalt und Umfang eine Verwaltung ermächtigt, materielles Recht zu setzen. Erst auf der Grund der gesetzlichen Ermächtigung kann die Verwaltung Rechtsverordnung im Sinne des materiellen Rechtes erlassen. Das Parlament hat mit Recht und Pflicht zu überprüpfen, die Verordnung im Rahmen der Ermächtigung zu bleiben. Die Rechtsverordnung, die von der Exekutive gesetztes Recht ist und allgemeinverbindliche Kraft besitzt, nimmt groβen Einfluβ in der Wirklichkeit direkt auf das Leben von Bürgern. Unter der präsidialen Regierung hat der Präsident das Recht, Rechtsvorlage anzutragen. In der Tendenz des Verwaltungsstaats sind viele wichtige Angelegenheiten in der Rechtsverordnung und sogar in der Satzung bestimmt. Das KVerfG hat in vielen Fällen den rechtlichen Charakter der rechtsergänzende Satzung anerkannt. Der Prozess des Erlassens der Rechtsverordnung ist im Vergleich zu dem komplizierten Rechtssetzungsprozess einfach. Weil sich groβer Unterschied zwischen Gesetzgebungsverfahren, Rechtsverordnungserlassen und Anfertigung einer Satzung befinden, manchmal versucht wird, durch die Ermächtigung und Subdelegation, leichteren Umweg für die Rechtssetzung zu nehmen. Das verursacht die Tendenz der Überproduktion und der Verselbständigung der Rechtsverordnung, die mit dem Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist. Daher ist die parlamentarische Kontrolle vor dem Erlassen der Verordnung sinnvoll. Nach der 2. Weltkrieg ist in Deutschland die parlamentarische Kontrolle über Rechtsverordnungen wie Mitwirkungsrecht, Zustimmungsvorbehalt, Kassationsvorbehalt, Änderungsvorbehalt usw. gut entwicklt. Es ist auch bei uns möglich, durch die Revision des § 98-2 Parlamentsrechts Abs. 3 vorherige parlamentarische Kontrolle zu verwirklichen. Der Inhalt des Absatzes könnte folgt sein: relevante ständige Kommission kann nach der Überprüpfung nach dem Abs. 3 des § 98-2 zuständigen zentralen Verwaltungsbehörden die Korrektur・Änderung der Rechtsverordnung verlangen, wenn die überprüpfte Verordnung der Zielsetzung oder dem Inhalt des Gesetzes nicht entspricht oder nicht angemessen ist.

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