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Die Verwaltungsvorschriften in Korea

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2018, 82(), pp.393-423
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : April 30, 2018
  • Accepted : May 14, 2018

KANG, HYUN HO 1

1성균관대학교

Accredited

ABSTRACT

Das Thema, die Verwaltungsvorschrift in Korea, ist ein sehr schwierig zu behandlendes Thema, wie es im oben dargestellt worden ist. Bis jetzt versuchten die Rechtsprechung und die wissenschaftliche Lehre die von der Verwaltungsbehörde erlassene Rechtssetzung entweder in Rechtsverordnung oder in Verwaltungsvorschrift einzugliedern, indem sie keine andere Denkmöglichkeit z.B. einen dritten Weg bzw. eine andere Dimension schon vorher ausschließen. Es ist die erste und grundlegendeste Frage auf dieser Sichtweise, ob eine eigenartige rechtliche Form für Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift jeweils anerkannt werden kann. Für diese Frage geht die Rechtsprechung keine eingehende Beantwortung. Stattdessen versucht die Rechtsprechung eine Einzelfalllösung je nach der Situation. Gegenüber der Rechtsprechung und herrschender Lehre behaupten einige Wissenschaftler einen anderen Aspekt aus dem Blickwinkel vom Rechtsstaatsprinzip, daß eine eigenartige rechtliche Form für Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift jeweils anerkannt werden sollte. Ich bin auch der Meinung, eine eingenartige Erlaßform für die Rechtsverordnung festzulegen und eine Verwaltungsnorm im Zweifel grundsätzlich unabhängig davon mit der Rechtform der Rechtsverordnung zu erlassen, ob sie Rechtssätze enthält oder nicht. Hinsichtlich der Außenwirkung der Verwaltungsvorschrift werden hauptsächlich die beiden Arten von Verwaltungsvorschriften diskutiert, nämlich eine als Rechtssatz funktionierende Verwaltungsvorschrift und eine rechtssatzförmige Verwaltungsvorschrift. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist der rechtliche Charakter der Verwaltungsnormsetzung von der zu erlassenden äußerlichen Form abzuhängen. Am dunkelsten ist die Diskussion in Bezug auf die Ermessensrichtlinie hinsichtlich der Rechtssatzqualität und der Rechtsform. Die Standpunkte von der Rechtsprechung und Lehre gehen hin und her ohne klare Kontur oder ohne zukünftige Perspektive. All diese Finsternis ist auf die Ansicht zurückzuführen, die Verwaltungsnorm entweder in Rechtsverordnung oder in Verwaltungsvorschrift einzufügen, obwohl die Ermessensrichtlinie im Grunde genommen keinen Zusammenhang mit der Außenwirkung habe. Sie ist eigentlich nicht von der Sichtweise der Außenwirkung entstanden, sondern aus der Sicht der funktionalen Vermittlung zwischen Gesetz und Amtsträger. Darum soll man die Ermessensrichtlinie vom Unterscheidungsversuch zwischen Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift frei stellen und sie als eine funktionale Vermittlungsnorm annehmen. In Bezug auf den Erlaß der Verwaltungsvorschrift ist es notwendig, verfahrensrechtlich die Inhalte der Verwaltungsvorschrift durch ein fachmännisches Amt früh genug zu überprüfen und ein angemessenes Normenkontrollverfahren gegenüber der Verwaltungsvorschrift einzuführen.

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