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Neue Entwicklungen im Bereich des präventiv-polizeilichen Handelns in Korea

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2019, 87(), pp.567-592
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law
  • Received : July 31, 2019
  • Accepted : August 20, 2019
  • Published : August 27, 2019

Song Dongsoo 1

1단국대학교

Accredited

ABSTRACT

In den letzten Jahren hat die Tendenz der Gesetzgebung in Deutschland zugenommen, die Polizeirechte dramatisch zu stärken und sie als Mittel zur Kriminalprävention einzusetzen. Die Stärkung der Polizeirechte in Deutschland ist ein Mittel zur Bewältigung des internationalen Terrorismus und der wahllos verübten internationalen Verbrechen. Im Mai 2018 hat der Freistaat Bayern sein Polizeiaufgabengesetz (BayPAG) durch Änderungen gestärkt, z. B. die Voraussetzung bestehender Polizeieinsätze verringert, seine Wirksamkeit gestärkt und neue Befugnisse geschaffen. Ausdrücklich gebraucht wird der Begriff “drohenden Gefahr” etwa in Art. 11 Abs. 3 BayPAG. Demnach liegt eine “drohende Gefahr” vor, wenn “im Einzelfall ... an absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind.” Infolgedessen hat sich der traditionelle Begriff des bestehenden konkreten Gefahr weitgehend zurückgezogen. Im Gegensatz zu Deutschland ist Korea kein Bundesstaat. Korea hat ein einheitliches Rechtssystem, das in allen Regionen gilt. In Korea gibt es keine Regelung wie BayPAG, das den Begriff der drohenden Gefahr in Bezug auf Generalklausel der Polizei aufnimmt. Natürlich wird in Korea weiterhin die Notwendigkeit des präventiv-polizeilichen Handelns betont. Korea ist auch verschiedenen Arten von Gefahren, wie Kriegsgefahr aus dem Norden und internationalen Kriminalität ausgesetzt. In Korea wurde nach der gesellschaftlichen Kontroverse im Jahr 2016 das “Antiterrorgesetz für nationalen Schutz und öffentliche Sicherheit(Anti-Terror-Gesetz)” verabschiedet, das den staatlichen Institutionen umfassende Befugnisse einräumt. Darüber hinaus gibt es verschiedene Arten des präventiv-polizeilichen Handelnsm, wie Gefahrenminderungstendenzen, umfangreiche Vorabinformationen und –erhebungen, Personenkontrolle, präventiver Zutritt und wahllose Videoüberwachungsanlagen. Der Ausbau der präventiven Polizeifunktion führte zwar zu einer Einschränkung der Grundrechte des Volkes, die Kontrollfunktion der Polizei sollte jedoch gestärkt werden, die Regelungen zu den damit verbundenen Gesetzen sind jedoch unzureichend. Daher sind Gesetzesänderungen erforderlich, um die Anforderungen und Auswirkungen der Arten von Verstößen gegen die Grundrechte bei präventiven Polizeieinsätzen strenger zu regeln.

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