Die erste, primäre These der Verhandlungsmaxime als eines Hauptprinzips der Verhandlung im Zivilprozess besagt, dass nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die von einer der Prozessparteien dargelegt worden sind. Uneinigkeiten in Rechtsprechungen und Lehre bestehen darüber, welche zu den Hauptsachen gehören und welche nicht, die einer solchen Darlegung bedürfen: Somit sind eine zusammenfassende Darstellung und eine vertiefende Untersuchung erforderlich. Sie müßten, im Grunde genommen, zusammen mit der Auseinandersetzung der Beweisbedürftigkeiten der Rechtsvorschriften, die Rechtsfolgen bestimmen, und der Untersuchung der Funktionen der Verhandlungsmaxime vorgenommen werden. Der Verfasser ist der Meinung, dass Rechtsgeschäfte durch Vertretung, grundlegende Tatsachen für Wertungen im allgemeinen Vorschriften, und Beginn einer Verjährungsfrist gehören zu den Hauptsachen, die nur unter Darlegung einer Prozesspartei berücksichtigt werden können. Tatsachen als Basis der Berechnung von entgangenem Gewinn bei persönlichen Schäden, Voraussetzungen des Mitverschuldens, Anwendung einer Rechtsvorschrift, Tatsachen über Verjährungsfristen können dagegen ohne, beziehungsweise gegen, Darlegung der Prozessparteien berücksichtigt werden. Jeweilige Verjähurngsfrist muss dargelegt werden, das Gericht bleibt jedoch an der Darlegung nicht gebunden.
Obwohl das Gericht in diesen Fällen auch ohne Darlegung durch eine Prozesspartei Tatsachen anerkennen oder Rechtsvorschriften anwenden kann, je nach den Prozessvorgängen, wenn die andere Prozesspartei die von der Darlegung abweichenden Tatsachenanerkennung oder Rechtsanwendung erkennbar nicht vorhersehen kann, müßte die Partei, vom Gesichtpunkt des Überraschungsverbots und der Garantie der verfahrensrechtlichen Rechte aus, darauf hingewiesen werden und somit in der Lage sein, Meinungen zu äußern oder sich zu verteidigen: In diesen Fällen wäre eine von der Darlegung abweichenden Tatsachenanerkennung oder Rechtsanwendung ohne solche Hinweise unzulässig.