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Rechtsnatur von Subventionierung und Aufhebungsgründe des Subventionsvergabebescheids

  • Public Land Law Review
  • Abbr : KPLLR
  • 2009, 43(1), pp.593-614
  • Publisher : Korean Public Land Law Association
  • Research Area : Social Science > Law

김병기 1

1중앙대학교

Accredited

ABSTRACT

Die Grundentscheidung zur Sozialstaatlichkeit gebietet, daß der Staat unter grundsätzlicher Fortführung seiner überlieferten Aufgaben der Sicherung, Ordnung und Mittelbe- schaffung für die öffentlichen Aufgaben mit den rechtlich ausgeprägten Mitteln der Befehls- und Eingriffsverwaltung und ihrer Gerichtskontrolle auch um die sozialgerechte Wirtschaftsgestaltung für die Gesamtheit bemüht ist. Das geschiet teils punktuell, teils planmäßig durch Handlungen der Interventionsverwaltung, die fördernd, begünstigend, gewährend, verteilend und ausgleichend nach bestimmten, oft kombinierten und komplexen Interventionszielen stattfinden und zu deren wichtigen Mitteln die Subvention gehört. Die Subventionsleistung an den Begünstigten erfolgt in Form einer finanziellen Zuwendung in unterschiedlichen Vergabeformen. Schließlich muß die Zuwendung zur Verfolgung eines öffentlichen Zwecks gewährt werden. Im Unterschied zur Sozialleistung dient die Subvention Verhaltenssteuerung mit dem Ziel, den Subventionsnehmer zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Vorgehen zu veranlassen. Unter Berücksichtigung dieser Strukturelemente sind die Subventionen die finanzielle Zuwendungen oder geldwerte Vorteile des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers für Private zur Förderung eines im öffentliche Interesse liegenden Zwecks ohne marktmäßige Gegenleistung. Am häufigsten werden Subventionen als Zuschüsse - teilweise auch als Finanzhilfen, Behilfen, Prämien oder Zulagen bezeichnet - vergeben. Umstritten ist, inwieweit der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes auch im Subventionsrecht gilt. Festzuhalten ist hiermit, daß sich Subventionsgewährungen immer im grundrechtsrelevanten Bereich bewegen, da sie die Grundrechte der Handlungsfreiheit(z.B. Art.2 I GG) und der Wettbewerbsfreiheit(Art.11 I Koreanische Verfassung) berühen und darüberhinaus das gesamte Organisationsgefüge von Staat und Gesellschaft beeinflussen. In diesem Sinne ist die Förderung nach einer materiell-rechtlichen Ermächtigungsgrundlage für jede Subventionierung gerechtfertigt. Im Hinblik auf Begründung und Abwicklung des Subventionsverhältnisses kann die Rechtsnatur Subventionsvergabe bzw. die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Subventionsgeber und Subventionsnehmer äußerst vielfältig sein. Zu nennen sind unter anderm Subventionsvergabe durch mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, wovon ‘das allgemeine Subventionsgesetz(Korea)’ ausgeht, öffentlichen Vertrag oder sog. zweistufige Subventionsgewährung. Ist das Subventionsrechtsverhältnis durch Verwaltungsakt begründet worden, setzt die Rückforderung von Subventionsleistungen voraus, daß der Bewilligungsbescheid durch den Eintritt einer beigefügten Bedingung gegenstandslos geworden oder wirksam aufgehoben worden ist und ein Erstattungsanspruch begründete wurde. Soweit keine Spezialregelungen eingreifen, bestimmt sich die Zulässigkeit der Aufhebung nach dem Art.30 des allgemeinen Subventionsgesetzes(Korea). Einer der wichtigsten Aufhebungsgründe ist danach die zweckwidrige Mittelverwendung. Hinzu kommen die Angaben zum Subventionsvergabebescheid, die in wesentlicher Beziehung durch arglistige Täuschung unrichtig waren. Auf den zweiten Grund wird in dieser Arbeit durch Untersuchung eines Urteils vom koreanischen obersten Gerichtshof(대법원 2007. 3. 30. 선고 2006두16984 판결) ausführlich eingegangen.

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